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Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrags. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden müssen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern.

Quelle: http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerd en/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfa hren/Betreuungsverfahren/index.php (Zutritt: 04.12.2012)


Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung hingegen trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen. Es geht bei der Patientenverfügung also nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften; hierfür ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann.

Quelle: http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerd en/ordentliche_gerichte/FGG/Einzelverfa hren/Betreuungsverfahren/index.php (Zutritt: 04.12.2012)

§ 1896 BGB

1. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder  seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das  Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein  Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine  Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es  sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.   1a. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.   


2. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die  Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten,  der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein  gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.   


3. Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem  Bevollmächtigten bestimmt werden.   


4. Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen  und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht  dies ausdrücklich angeordnet hat.  

Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Einen Betreuer braucht auch diejenige Person nicht, die eine andere Person selbst bevollmächtigen kann oder bereits früher bevollmächtigt hat. Dies gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts. Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht: - Psychische Krankheiten Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“). - Geistige Behinderungen Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade. - Seelische Behinderungen Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet. - Körperliche Behinderungen Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein. Zum Antragserfordernis in diesen Fällen vgl. Abschnitt „Das Verfahren der Betreuerbestellung“. Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Quelle: http://www.mv-justiz.de/dokumente/Betreuungsrecht.pdf (Zutritt: 04.12.2012)

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html  (Zutritt: 04.12.2012)

Auswirkungen der Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Mensch „im natürlichen Sinne“ - unabhängig von der Betreuerbestellung - geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist…. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Quelle:http://www.mtk.org/cps/rde/xbcr/SID-250798F1-AA38AA0/mtk_internet/23Die_wichtigsten_gesetzlichen_Regelungen_auf_eine_Blick.pdf (Zutritt 04.12.2012)